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Prävention

Als kirchlicher Rechtsträger in der Erwachsenenhilfe sind uns erwachsene Menschen mit Schutz- oder Hilfebedürftigkeit anvertraut. Diesen Menschen gegenüber tragen wir eine Verantwortung für das körperliche, geistige und seelische Wohl. Wir als St. Elisabeth-Stift gGmbH nehmen diesen Auftrag ernst und wollen allen uns anvertrauten Menschen und Mitarbeitern einen Schutz vor sexualisierter Gewalt geben. Wir möchten Menschen in ihren Lebenssituationen Räume bieten in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten und Begabungen entfalten können und in denen sie sich angenommen und sicher fühlen.

Neben der dienstgebenden Leitung, des Vorgesetzten oder der Mitarbeitervertretung im Haus ist es in unserer Einrichtung möglich auch die Präventionsfachkraft Frau Karin Lamping bei Beschwerden oder auch bei Beratung im Rahmen von Prävention zu kontaktieren. Sie nimmt die Beschwerden bezüglich sexualisierter Gewalt an und bearbeitet sie. Sie ist Ansprechperson für alle Fragen, die das Thema Prävention in unserer Einrichtung betreffen. Frau Lamping ist unter der E-Mail praevention@elisabeth-stift.de erreichen.

  • Dazu haben wir im Rahmen einer Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern aller Einrichtungsteile und einer Präventionsfachkraft des BMO, Regeln zum Verhalten zu Bewohnern/ Mitarbeitern erarbeitet.
  • Dieser Verhaltenskodex ist von allen Mitarbeitern gelesen und unterzeichnet und wird bei jeder Neueinstellung mit abgegeben. ( s. Information/ Download).
  • Weiterhin müssen alle Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. In unseren Diensten und Einrichtungen werden keine Personen eingesetzt, die rechtskräftig wegen einer in § 2 Absatz 2 oder 3 der Präventionsordnung genannten Straftat verurteilt sind.
  • Dazu kommt die Selbstauskunftserklärung: In dieser versichert der Mitarbeiter, dass sie/er nicht wegen einer Straftat in Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt ist und auch in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsverfahren gegen sie/ihn eingeleitet ist. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen sie/ihn eingeleitet wird, verpflichtet er sich, dies dem Dienstvorgesetzten umgehend mitzuteilen. (s. Informationen/Download).
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Karin Lamping

Präventionsfachkraft